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   VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20   

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VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20 (https://dejure.org/2020,44156)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2020 - 3 K 960/20 (https://dejure.org/2020,44156)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - 3 K 960/20 (https://dejure.org/2020,44156)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20

    Zur Möglichkeit rückwirkender Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht für

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20
    Rückwirkende Befreiungen sowie Rückerstattungen von gezahlten Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen können daher nur unter den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, LS); rückwirkende Befreiungsanträge können nach dem auch nur insoweit mit Gesetzeskraft und gesetzlicher Bindungswirkung ausgestatteten Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) mithin nur für einen Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheids ist (VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 24).

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2018 getroffenen Übergangsregelung kann auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung hergeleitet werden, in denen es - wie hier - an einer Festsetzung der Rundfunkbeiträge fehlt, der Beitragsschuldner sich aber formlos gegenüber dem Beitragsservice gegen eine doppelte Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Haupt- und eine Nebenwohnung gewandt hat und vorträgt, er bzw. sie habe mangels Erlass von Festsetzungsbescheiden keine Möglichkeit zur Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gehabt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, LS, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), worauf die Ausführungen des Klägers schließen lassen, wonach er, der er den Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt gezahlt habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als derjenige, der den Rundfunkbeitrag gar nicht leistet.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 35; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

    Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben - ein solches Risiko wird auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt nicht eingegangen -, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 36; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

    Wenn aber das Bundesverfassungsgericht § 2 Abs. 1 RBStV nicht rückwirkend für nichtig erklärt hat, sondern lediglich für mit dem Grundgesetz unvereinbar, und wenn für den zurückliegenden Zeitraum von August 2013 bis 1.7.2018 auf Seiten des Klägers - wie ausgeführt - kein Anspruch auf Befreiung besteht, bleibt § 2 Abs. 1 RBStV für diesen Zeitraum Rechtsgrundlage für die Leistung von Rundfunkbeiträgen durch den Kläger (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 15; VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 37).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20
    Die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit entfaltet keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen bejaht hat (hierzu sogleich).

    Ein rückwirkender Befreiungsanspruch des Klägers für den besagten Zeitraum, dessen Bestehen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide zur Folge hätte, soweit sie diesen Befreiungsanspruch verneinen, folgt auch nicht aus der insoweit mit Gesetzeskraft und Bindungswirkung für Behörden und Gerichte ausgestatteten (vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris).

    a) Nach Nr. 2 Satz 2 des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 kann ein rückwirkender Befreiungsantrag nur von dem- oder derjenigen gestellt werden, der oder die bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, und auch nur für den Zeitraum, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist (so außerdem ausdrückl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155).

    Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich, dass bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der in Rede stehenden Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 152 f.).

    Zudem führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade deswegen verfassungsrechtlich hinnehmbar seien, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend einträten und damit für den Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar seien und sie im Übrigen nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags ausmachen würden (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155).

  • VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19

    Rückwirkende Befreiung von der Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20
    Die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit entfaltet keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen bejaht hat (hierzu sogleich).

    Rückwirkende Befreiungen sowie Rückerstattungen von gezahlten Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen können daher nur unter den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, LS); rückwirkende Befreiungsanträge können nach dem auch nur insoweit mit Gesetzeskraft und gesetzlicher Bindungswirkung ausgestatteten Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) mithin nur für einen Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheids ist (VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 24).

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2018 getroffenen Übergangsregelung kann auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung hergeleitet werden, in denen es - wie hier - an einer Festsetzung der Rundfunkbeiträge fehlt, der Beitragsschuldner sich aber formlos gegenüber dem Beitragsservice gegen eine doppelte Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Haupt- und eine Nebenwohnung gewandt hat und vorträgt, er bzw. sie habe mangels Erlass von Festsetzungsbescheiden keine Möglichkeit zur Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gehabt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, LS, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), worauf die Ausführungen des Klägers schließen lassen, wonach er, der er den Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt gezahlt habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als derjenige, der den Rundfunkbeitrag gar nicht leistet.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 35; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

    Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben - ein solches Risiko wird auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt nicht eingegangen -, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 36; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

  • VG Leipzig, 20.04.2020 - 1 K 831/19
    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20
    Aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2018 getroffenen Übergangsregelung kann auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung hergeleitet werden, in denen es - wie hier - an einer Festsetzung der Rundfunkbeiträge fehlt, der Beitragsschuldner sich aber formlos gegenüber dem Beitragsservice gegen eine doppelte Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Haupt- und eine Nebenwohnung gewandt hat und vorträgt, er bzw. sie habe mangels Erlass von Festsetzungsbescheiden keine Möglichkeit zur Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gehabt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, LS, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), worauf die Ausführungen des Klägers schließen lassen, wonach er, der er den Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt gezahlt habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als derjenige, der den Rundfunkbeitrag gar nicht leistet.

    Denn regelmäßig werden gerade keine Festsetzungsbescheide erlassen, sondern gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV nur dann, wenn rückständige Rundfunkbeiträge beigetrieben werden sollen (vgl. insgesamt auch VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25).

    Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben - ein solches Risiko wird auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt nicht eingegangen -, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 36; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 7 ZB 20.42

    Zur Rückforderung des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20
    Ein rückwirkender Befreiungsanspruch des Klägers für den besagten Zeitraum, dessen Bestehen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide zur Folge hätte, soweit sie diesen Befreiungsanspruch verneinen, folgt auch nicht aus der insoweit mit Gesetzeskraft und Bindungswirkung für Behörden und Gerichte ausgestatteten (vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris).

    Rückwirkende Befreiungen sowie Rückerstattungen von gezahlten Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen können daher nur unter den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, LS); rückwirkende Befreiungsanträge können nach dem auch nur insoweit mit Gesetzeskraft und gesetzlicher Bindungswirkung ausgestatteten Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) mithin nur für einen Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheids ist (VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 24).

    Wenn aber das Bundesverfassungsgericht § 2 Abs. 1 RBStV nicht rückwirkend für nichtig erklärt hat, sondern lediglich für mit dem Grundgesetz unvereinbar, und wenn für den zurückliegenden Zeitraum von August 2013 bis 1.7.2018 auf Seiten des Klägers - wie ausgeführt - kein Anspruch auf Befreiung besteht, bleibt § 2 Abs. 1 RBStV für diesen Zeitraum Rechtsgrundlage für die Leistung von Rundfunkbeiträgen durch den Kläger (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 15; VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.1995 - 10 B 894/95

    Widerspruch; Einlegung vor Ergehen eines Verwaltungsaktes; Antrag auf Gewährung

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20
    Ein verfrüht - quasi "vorbeugend" - erhobener Widerspruch ist auch nicht etwa "schwebend unwirksam" mit der Konsequenz, dass er mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes "geheilt" bzw. wirksam würde (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.5.1995, 10 B 894/95, NVwZ-RR 1996, 184; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68, Rn. 87 f.; Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, VwGO, 55. Ed., Stand: 4/2020, § 68, Rn. 2).

    Vielmehr geht ein solcher "Widerspruch" bzw. ein solcher "Rechtsbehelf" ins Leere und wird auch nicht dann zulässig bzw. lebt auch dann nicht auf, wenn in der Folgezeit - was hier ohnehin nicht der Fall ist - tatsächlich eine mit einem Widerspruch bzw. einem Rechtsbehelf angreifbare Entscheidung ergeht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.5.1995, 10 B 894/95, NVwZ-RR 1996, 184).

  • VG Greifswald, 04.06.2019 - 2 A 364/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20
    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 35; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

    Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben - ein solches Risiko wird auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt nicht eingegangen -, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 36; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - 2 A 913/22

    Rückwirkende Befreiung und Erstattung gezahlter Rundfunkbeiträge hinsichtlich der

    vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 2 S 1758/20 -, juris 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 ZB 20.42 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 - 27 K 1753/20 -, n. v., nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 2 A 1642/21 - VG Greifswald, Urteile vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 37 ff., und vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 35 f.; VG Hamburg, Urteile vom 9. Oktober 2020 - 3 K 2041/20 -, juris Rn. 24 ff., und vom 30. Dezember 2020 - 3 K 960/20 -, juris 24 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 20. April 2020 - 1 K 831/19 -, juris Rn. 19 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - 2 A 1642/21

    Befreiung eines Inhabers einer Wohnung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine

    vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 2 S 1758/20 -, NVwZ-RR 2021, 127 ff. = juris Rn.12 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 ZB 20.42 -, juris Rn. 9; VG Leipzig, Urteil vom 20. April 2020 - 1 K 831/19 -, juris Rn. 24 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 2020 - 3 K 960/20 -, juris Rn. 23 ff.
  • VG Karlsruhe, 29.03.2021 - 2 K 2535/20

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für einen Zweitwohnungsinhaber; der

    Eine Rückwirkung dieser Vorschrift auf Zeiträume vor dem 01.06.2020 besteht nicht (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.12.2020 - 3 K 960/20 -, juris Rn. 18; VG Leipzig, Urt. v. 04.06.2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 27).
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